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Home Unser Verein Satzung
Home Unser Verein Satzung

Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Gebirgstrachten Verein Isartaler Moosburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg a. d. Isar

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Volks- und Gebirgstracht sowie, Sitten und Gebräuche der Heimat zu erhalten und zu fördern und seine Mitglieder in Schuhplattler und Volkstänzen zu unterrichten sowie Volksmusik und -gesang zu pflegen. Zur Tätigkeit des Vereins gehören gleichwertig die Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums und die Mitarbeit in der Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen
4. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Eintritt wird mit Aushändigung eines Mitgliedausweises wirksam.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar. Der Ausschuss ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht
7. Das Mitglied hat dem Vorstand jeden Anschriftswechsel mitzuteilen

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung von der Mitgliederliste

Zu a): Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden

Zu b): Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.


Zu c): Den Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit beschließen:

a) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
c) bei Vergehen und sonstigen Handlungen, die das Ansehen des Vereins irgendwie schädigen können
d) bei unkameradschaftlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.
Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen binnen 2 Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.


Zu d): Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden

Die beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des • 26 BGB. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 100,-- bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der Zustimmung des Vereinsausschusses. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen

§ 9 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart und dessen Stellvertreter
d) dem Vorplattler
e) dem Jugendleiter
f) dem Fähnrich
g) der Deandlvertreterin
h) dem Vereinsmusiker
i) den beiden Revisoren und den Fahnenbegleitern

Der Vereinsausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten; bei Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als € 100,-- hat er zu beschließen, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Der Ausschuss wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Ausschussmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen haben die Mitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Ausschuss beschließt mit einer Mehrheit von 2 Drittel der Stimmen der Erschienen, bei allen Rechtsgeschäften. Ansonsten mit der einfachen Mehrheit der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Ausschus-

ses ist nicht erforderlich.

§ 10 Mitgliederversammlung
Alle Jahre, möglichst im Oktober, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sowie deren Abberufung (alle zwei Jahre)
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von einem Sechstel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch die Moosburger Zeitung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

§ 14 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moosburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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